Wer fordert, muss beweisen.

Gebäudeschaden.

Bei fremdverschuldten Schäden an Ihrer Immobilie, an der Bausubstanz oder sonstigen Anlagen Ihres Anwesens gelten die Grundsätze des BGB. Gemäß § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, als sei das Ereignis nie passiert. Als Geschädigter müssen Sie den eingetretenen Schaden jedoch qualifiziert nachweisen.

Bei einem unverschuldeten Schaden gehen die Kosten hierfür in vollem Umfang zu Lasten des Schädigers. Dies bedeutet, dass der Schädiger bzw. die gegnerische Versicherung die Kosten eines qualifi zierten Gutachtens übernehmen muss.

Unsere in der Schadenbewertung und Ermittlung von Schadenursachen spezialisierten und erfahrenen Bauingenieure sind hierfür die richtigen Ansprechpartner. Objektiv und zuverlässig stehen sie mit Fachwissen, Rat und Tat zur Seite. Die Fachgutachten der EEC stellen bedarfsorientierte, allgemein anerkannte Grundlagen und Hilfsmittel bei der Schadenabrechnung und -regulierung dar. Dies gilt auch für Beschädigungen Ihrer Pflanzen bzw. des Grünbestandes und für gegebenenfalls geschädigten Hausrat.

Wir stehen Ihnen in jedem Fall zur Seite – kompetent und vor allem persönlich… von MENSCH zu MENSCH.

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