Wer fordert, muss beweisen.
KFZ-Haftpflichtschaden.
Im Haftpflicht-Schadenfall ist der Unfallverursacher nach § 249 BGB verpflichtet, dem Unfallopfer seinen entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen (und zwar so, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre). Ferner ist der Schädiger auch verpflichtet, die Kosten für das Gutachten zu übernehmen. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt insofern die Kosten für das Schadengutachten der Schädiger bzw. die gegnerische Versicherung.
Lediglich bei einer geringeren Schadenhöhe (bis ca. 800,00 EUR) liegt ein sogenannter "Bagatellschaden" vor, bei dem für die Versicherung des Schädigers oftmals nicht die Verpflichtung besteht, die Kosten für das Sachverständigengutachten zu tragen. Da aber die Höhe der Reparaturkosten bzw. der durch das Unfallereignis entstandene Schadenumfang bei den hochtechnisierten Bauweisen heutiger Fahrzeuge (elastische Stoßfänger etc.) in der Regel durch den Geschädigten nicht selbst beurteilt werden kann, ist auf jeden Fall die Hinzuziehung eines Sachverständigen ratsam.
Wird bei der Besichtigung des Fahrzeuges ein "Bagatellschaden" festgestellt, hilft Ihnen EEC dennoch mit der Erstellung einer kostengünstigen Reparatur-Kalkulation - und der Schadenumfang ist ordnungsgemäß dokumentiert und eingegrenzt. Die hierfür entstehenden Kosten (die gewöhnlich nicht über denen eines Werkstatt-Kostenvoranschlages liegen) werden dann in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass bei einem Werkstatt-Kostenvoranschlag keine Angaben zu regulierungsrelevanten Fragen wie Wertminderung, Reparaturdauer oder Fahrzeug-Wiederbeschaffungswert enthalten sind.
Mit Hilfe eines EEC-Sachverständigen erhalten Sie also stets eine bedarfsorientierte und qualifizierte, anerkannte Regulierungsgrundlage.